[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswg","Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswg\u002Fxml.zip",1260254,"§ 15","15","Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden","Umgang mit personenbezogenen Daten","(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind: 1.Grenzkontrolle,\n2.Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\n3.der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.\nÜber Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.","PAUSWG - Umgang mit personenbezogenen Daten - § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden\n\n(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen den Ausweis nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Behörden der Zollverwaltung sowie die Steuerfahndungsstellen der Länder den Ausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die zu folgenden Zwecken im polizeilichen Fahndungsbestand gespeichert sind: 1.Grenzkontrolle,\n2.Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\n3.der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung.\nÜber Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatisierten Lesen des Ausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Informationspflichten","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Elektronischer Identitätsnachweis","18",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Die Verpflichtung von Ordnern durch eine versammlungsrechtliche Auflage, auf Verlangen zur Identitätsfeststellung einen gültigen Personalausweis vorzuzeigen, begegnet keinen recht-lichen Bedenken. 2. Eine Verpflichtung des Versammlungsleiters durch eine versammlungsrechtliche Auflage, die Ordner in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, ist rechtwidrig.",null,"2016-02-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4342","sachsen_rechtsprechung",false]