[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswg","Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswg\u002Fxml.zip",1260256,"§ 17","17","Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises","Umgang mit personenbezogenen Daten","(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.\n(2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.","PAUSWG - Umgang mit personenbezogenen Daten - § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises\n\n(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.\n(2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Elektronischer Identitätsnachweis","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises","19",[],false]