[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswg-18a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswg","Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswg\u002Fxml.zip",1260258,"§ 18a","18a","Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden","Umgang mit personenbezogenen Daten","(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.\n(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt.","PAUSWG - Umgang mit personenbezogenen Daten - § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden\n\n(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.\n(2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Elektronischer Identitätsnachweis","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19a","Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter","19a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen","20",[],false]