[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswg","Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswg\u002Fxml.zip",1260276,"§ 32","32","Bußgeldvorschriften","Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,\n2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,\n3.entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,\n4.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,\n5.entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,\n6.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder\n7.entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,\n2.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,\n3.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,\n4.entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n5.ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.","PAUSWG - Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften - § 32 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht besitzt,\n2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,\n3.entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 einen dort genannten Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,\n4.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,\n5.entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt,\n6.entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Kopie weitergibt oder\n7.entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Daten anfragt,\n2.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,\n3.entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Berechtigung oder ein Berechtigungszertifikat verwendet,\n4.entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n5.ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1 eine dort genannte Funktion nutzt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Sofortige Vollziehung","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Sicherstellung und Einziehung","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Bußgeldbehörden","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Verordnungsermächtigung","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34a","Regelungsbefugnisse der Länder","34a",[],false]