[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswg","Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswg\u002Fxml.zip",1260241,"§ 4","4","Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate","Allgemeine Vorschriften","(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.\n(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.\n(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.den Ausweishersteller,\n2.den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,\n3.die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie\n4.den Sperrlistenbetreiber\nund macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.","PAUSWG - Allgemeine Vorschriften - § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate\n\n(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.\n(2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.\n(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.den Ausweishersteller,\n2.den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,\n3.die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie\n4.den Sperrlistenbetreiber\nund macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Vorläufiger Personalausweis","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Ausweispflicht; Ausweisrecht","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausweismuster; gespeicherte Daten","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6a","Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis","6a",[],false]