[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9760302,"§ 16","16","Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber","Produktion des Personalausweises","Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.","PAUSWV - Produktion des Personalausweises - § 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber\n\nDer Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Schnittstelle des Chips","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18a","Einsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises","18a",[],false]