[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9845687,"§ 26","26","Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis","Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises","(1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.\n(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.\n(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.","PAUSWV - Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises - § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis\n\n(1) Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.\n(2) Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.\n(3) Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25a","Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät","25a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Referenzliste; allgemeine Sperrliste","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26a","Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät","26a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Auskunft über Sperrung","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter","28",[],false]