[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9845696,"§ 33","33","Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter","Ausgabe von Berechtigungszertifikaten","Vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt. Er hat Auflagen, Beschränkungen und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten. Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren. Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.","PAUSWV - Ausgabe von Berechtigungszertifikaten - § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter\n\nVor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten hat der Berechtigungszertifikateanbieter zu überprüfen, ob eine Berechtigung der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate vorliegt. Er hat Auflagen, Beschränkungen und Nebenbestimmungen der Berechtigung zu beachten. Bei Zweifeln über den Inhaber, die Gültigkeit oder den Umfang einer Berechtigung hat er vor der Ausstellung von Berechtigungszertifikaten die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate zu informieren. Wird ein Berechtigungszertifikat widerrufen oder zurückgenommen, informiert die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate den vom Diensteanbieter beauftragten Berechtigungszertifikateanbieter.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Öffentliche Liste der Berechtigungen","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten","36",[],false]