[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9845699,"§ 36","36","Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten","Ausgabe von Berechtigungszertifikaten","(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.\n(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\n(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.","PAUSWV - Ausgabe von Berechtigungszertifikaten - § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten\n\n(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.\n(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\n(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36a","Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten","36a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36b","Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis","36b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36c","Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften","36c",[],false]