[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-5e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9760289,"§ 5e","5e","Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters","Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister","(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.\n(2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.","PAUSWV - Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister - § 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters\n\n(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.\n(2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5d","Pflichten des Cloudanbieters","5d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5c","Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter","5c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5b","Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters","5b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Erfassung der Anschrift","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6a","Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde","6a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke","7",[],false]