[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pauswv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pauswv","Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-11-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpauswv\u002Fxml.zip",9760290,"§ 6","6","Erfassung der Anschrift","Übermittlung der Ausweisantragsdaten","Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen.","PAUSWV - Übermittlung der Ausweisantragsdaten - § 6 Erfassung der Anschrift\n\nDer Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5e","Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters","5e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5d","Pflichten des Cloudanbieters","5d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5c","Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter","5c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6a","Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde","6a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Übermittlung","8",[],false]