[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbazv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbazv","Postbankarbeitszeitverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbazv\u002Fxml.zip",3856085,"§ 2","2","Regelmäßige Arbeitszeit",null,"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.\n(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.","PBAZV - § 2 Regelmäßige Arbeitszeit\n\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.\n(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendung der Arbeitszeitverordnung","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gleitende Arbeitszeit","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ruhepausen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ort und Zeit der Dienstleistung","5",[],false]