[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefausglv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefausglv","Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-08-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefausglv\u002Fxml.zip",1260383,"§ 4","4","Ermittlung der Erträge",null,"Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.","PBEFAUSGLV - § 4 Ermittlung der Erträge\n\nAls Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Auszubildende","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Länderüberschreitender Verkehr","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Antrag","7",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 3 C 28\u002F11","Bei der Berechnung des dem Verkehrsunternehmer nach § 45a PBefG zustehenden Ausgleichs für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr kommt es auf der Ertragsseite auf die für die entsprechenden Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs genehmigten Beförderungsentgelte an (vgl. § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Dabei ist auf die genehmigten Abonnementspreise und nicht auf die Einzelverkaufspreise abzustellen, wenn eine über den jeweiligen Zeitabschnitt (bei Monatskarten ein Monat) hinausgehende Abnahmeverpflichtung besteht.  In den Ertrag sind solche dem Betrag nach klar abgrenzbaren Beförderungsentgelte nicht einzurechnen, die der Verkehrsunternehmer für Beförderungsleistungen außerhalb des Ausbildungsverkehrs vereinnahmt hat.","2012-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018686.zip","rechtsprechung",false]