[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260395,"§ 2","2","Genehmigungspflicht","Allgemeine Vorschriften","(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1.mit Straßenbahnen,\n2.mit Obussen,\n3.mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder\n4.mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)\nPersonen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.\n(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 durchführt.\n(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Der Genehmigung bedarf auch 1.jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,\n2.die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie\n3.die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.\n(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.\n(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.\n(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.\n(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.","PBEFG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Genehmigungspflicht\n\n(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1.mit Straßenbahnen,\n2.mit Obussen,\n3.mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder\n4.mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)\nPersonen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.\n(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517\u002F2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 durchführt.\n(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. 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Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.\n(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.\n(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.\n(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1a","Klimaschutz und Nachhaltigkeit","1a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Sachlicher Geltungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Unternehmer","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3a","Bereitstellung von Mobilitätsdaten","3a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 3b","Datenverarbeitung","3b",[44,51,57,62,67,72,78,82,88,93],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 32\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C32.20.0","1. § 55 Satz 1 PBefG verpflichtet zur Durchführung eines Vorverfahrens bei der Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwGO); Entsprechendes gilt bei Klagen auf Vornahme solcher Verwaltungsakte (§ 68 Abs. 2 VwGO), jeweils vorbehaltlich der in § 55 Satz 2 PBefG genannten Ausnahmen.  Eine Befugnis, hiervon Abweichendes zu regeln, hat der Landesgesetzgeber nicht.\n2. Die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Genehmigung zur Personenbeförderung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten hieraus.\n3. Eine Genehmigung zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Personenbeförderungsgenehmigung kann nicht mehr erteilt werden, wenn der Genehmigungsantrag zwar vor dem Erlöschen der Genehmigung gestellt wurde, die Personenbeförderungsgenehmigung aber zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung bereits erloschen ist.","2021-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100782.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 03.12.2019 – 8 B 55\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:031219B8B55.19.0",null,"2019-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000062.zip",{"title":58,"ecli":54,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.","2019-10-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5800","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":54,"date":65,"source_url":66,"source_type":50},"BVerwG, Urt. v. 08.11.2018 – 3 C 27\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:081118U3C27.16.0","2018-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900123.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":54,"date":70,"source_url":71,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 09.02.2017 – 3 B 21\u002F16, 3 B 21\u002F16 (3 C 4\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:090217B3B21.16.0","2017-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700228.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 15.11.2016 – VI R 4\u002F15","ECLI:DE:BFH:2016:B.151116.VIR4.15.0","1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden .\n2. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.","2016-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201710007.zip",{"title":79,"ecli":54,"leitsatz":54,"date":80,"source_url":81,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 – 4 A 475\u002F14","2016-09-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4640",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 18.07.2016 – 3 AV 1\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2016:180716B3AV1.16.0","Die Streitigkeit um die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung für einen Buslinienfernverkehr bezieht sich nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO;  die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich in solchen Fällen nach § 52 Nr. 3 VwGO.","2016-07-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600416.zip",{"title":89,"ecli":54,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 18.11.2015 – XI R 32\u002F14","NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird .","2015-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650104.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 06.10.2015 – 3 B 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2015:061015B3B9.15.0","1. Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erledigt sich auf andere Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) und § 43 Abs. 2 VwVfG, wenn der Inhaber der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG das privatrechtliche Rechtsverhältnis, mit dem er die Betriebsführung auf einen Dritten übertragen hatte, wirksam gekündigt hat.\n2. Gegenstand einer Entscheidung nach § 10 PBefG kann auch die Frage sein, ob sich eine gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erteilte Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG und § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt hat und damit erloschen ist.","2015-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500437.zip",false]