[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260424,"§ 23","23","Haftung für Sachschäden","Genehmigung","(1) Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1 000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls mit einem Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haftung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück beschränken, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss für beschädigte oder abhandengekommene Mobilitätshilfen nicht zulässig.","PBEFG - Genehmigung - § 23 Haftung für Sachschäden\n\n(1) Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1 000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls mit einem Kraftomnibus, den er im Linienverkehr mit einer Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern oder im Gelegenheitsverkehr einsetzt, die Haftung auf höchstens 1 200 Euro je Gepäckstück beschränken, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.\n(3) Im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist ein Haftungsausschluss für beschädigte oder abhandengekommene Mobilitätshilfen nicht zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 22","Beförderungspflicht","22",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 21","Betriebspflicht","21",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 20","Einstweilige Erlaubnis","20",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 25","Widerruf der Genehmigung","25",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 25a","Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften","25a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 26","Erlöschen der Genehmigung","26",[],false]