[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260437,"§ 30","30","Enteignung","Straßenbahnen","(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.\n(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.","PBEFG - Straßenbahnen - § 30 Enteignung\n\n(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.\n(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 29a","Vorzeitige Besitzeinweisung","29a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 29","Planfeststellungsbehörde","29",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 28c","Veröffentlichung im Internet","28c",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30a","Entschädigungsverfahren","30a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 31","Benutzung öffentlicher Straßen","31",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 32","Duldungspflichten Dritter","32",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Sächsisches OVG, Urt. v. 11.06.2019 – 4 C 7\u002F18",null,"2019-06-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5687","sachsen_rechtsprechung",false]