[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-42a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260448,"§ 42a","42a","Personenfernverkehr","Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen","Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn1.der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder\n2.zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.\nIn der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn1.kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder\n2.das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.","PBEFG - Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - § 42a Personenfernverkehr\n\nPersonenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn1.der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder\n2.zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.\nIn der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn1.kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder\n2.das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 42","Begriffsbestimmung Linienverkehr","42",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 41","Entsprechend anwendbare Vorschriften","41",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 40","Fahrpläne","40",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 42b","Technische Anforderungen","42b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 43","Sonderformen des Linienverkehrs","43",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 44","Linienbedarfsverkehr","44",[],false]