[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260462,"§ 53","53","Transit-(Durchgangs-)Verkehr","Auslandsverkehr","(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind 1.§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\n2.§ 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 einzuhalten ist und\n3.§ 42b.\n(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.","PBEFG - Auslandsverkehr - § 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr\n\n(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Nicht anzuwenden sind 1.§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\n2.§ 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 einzuhalten ist und\n3.§ 42b.\n(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 52","Grenzüberschreitender Verkehr","52",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 51a","Beförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr","51a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 51","Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr","51",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 54","Aufsicht","54",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 54a","Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde","54a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 54b","Risikoeinstufung","54b",[],false]