[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbefg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbefg","Personenbeförderungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbefg\u002Fxml.zip",1260408,"§ 9","9","Umfang der Genehmigung","Genehmigung","(1) Die Genehmigung wird erteilt 1.bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,\n2.bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,\n3.bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,\n3a.bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,\n4.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,\n5.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.\n(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.\n(3) (weggefallen)\n(4) (weggefallen)","PBEFG - Genehmigung - § 9 Umfang der Genehmigung\n\n(1) Die Genehmigung wird erteilt 1.bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,\n2.bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,\n3.bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,\n3a.bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,\n4.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,\n5.bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.\n(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.\n(3) (weggefallen)\n(4) (weggefallen)",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8b","Wettbewerbliches Vergabeverfahren","8b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8a","Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge","8a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Entscheidung in Zweifelsfällen","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Genehmigungsbehörden","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Antragstellung","12",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":49,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich kein Recht der Behörde etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen.",null,"2011-02-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=2303","sachsen_rechtsprechung",false]