[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbr_v-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbr_v","Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbr_v\u002Fxml.zip",1260520,"§ 12","12","Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens","Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund","(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen 1.im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder\n2.im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.\n(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.","PBR_V - Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund - § 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens\n\n(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen 1.im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder\n2.im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.\n(2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Ausschluss des Forderungsübergangs","15",[],false]