[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbr_v-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbr_v","Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbr_v\u002Fxml.zip",1260522,"§ 14","14","Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund","Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde","Mit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.","PBR_V - Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde - § 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund\n\nMit Zugang der Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei dem Letztverbraucher oder dem Kunden gehen der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs auf den Bund über, soweit diese Ansprüche im Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung noch nicht erloschen sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Ausschluss des Forderungsübergangs","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr","17",[],false]