[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbr_v-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbr_v","Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbr_v\u002Fxml.zip",1260513,"§ 5","5","Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund","Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund","Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.","PBR_V - Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund - § 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund\n\nDer Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Ausschluss des Forderungsübergangs","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag","8",[],false]