[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pbr_v-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pbr_v","Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpbr_v\u002Fxml.zip",1260516,"§ 8","8","Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag","Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund","(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, den Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.\n(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach Absatz 1 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.","PBR_V - Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund - § 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag\n\n(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, den Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.\n(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach Absatz 1 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Ausschluss des Forderungsübergangs","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz","11",[],false]