[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-persst_rkeg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"persst_rkeg","Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpersst_rkeg\u002Fxml.zip",1260657,"§ 7","7",null,"Versorgung","(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um einen bis drei Monate\teintausend Deutsche Mark,\nvier bis sechs Monate\tzweitausend Deutsche Mark,\nsieben bis elf Monate\tdreitausend Deutsche Mark,\nzwölf und mehr Monate\tviertausend Deutsche Mark.\n(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.","PERSST_RKEG - Versorgung - § 7\n\n(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um einen bis drei Monate\teintausend Deutsche Mark,\nvier bis sechs Monate\tzweitausend Deutsche Mark,\nsieben bis elf Monate\tdreitausend Deutsche Mark,\nzwölf und mehr Monate\tviertausend Deutsche Mark.\n(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 6","6",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 5","5",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",[33,36],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 8","8",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 9","9",[],false]