[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-persvmobfachwprv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"persvmobfachwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-02-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpersvmobfachwprv\u002Fxml.zip",1260682,"§ 6","6","Bewerten der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.","PERSVMOBFACHWPRV - § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Inhalte der Prüfung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Gliederung und Durchführung der Prüfung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Zeugnisse","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Wiederholung der Prüfung","9",[],false]