[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfandbg-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfandbg","Pfandbriefgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfandbg\u002Fxml.zip",9760370,"§ 39","39","Bußgeldvorschriften","Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,\n3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,\n4.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,\n5.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder\n6.entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.","PFANDBG - Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen - § 39 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,\n3.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,\n4.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,\n5.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder\n6.entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Strafvorschriften","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Sofortige Vollziehbarkeit","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36a","Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank","36a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Verwaltungsbehörde","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40a","Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen","40a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Bezeichnungsschutz Pfandbrief","41",[],false]