[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfandbg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfandbg","Pfandbriefgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-05-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfandbg\u002Fxml.zip",9760321,"§ 6","6","Inhalt der Pfandbriefe","Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission","(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.\n(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.\n(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.","PFANDBG - Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission - § 6 Inhalt der Pfandbriefe\n\n(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.\n(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.\n(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Deckungsregister","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4b","Deckungsgeeignete Derivategeschäfte","4b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4a","Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen","4a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Treuhänder und Stellvertreter","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Aufgaben","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Befugnisse","10",[],false]