[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfandlv-12a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfandlv","Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-02-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfandlv\u002Fxml.zip",1260828,"§ 12a","12a","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,\n2.einer Vorschrifta)des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,\nb)des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder\nc)des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk\nzuwiderhandelt,\n3.entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,\n4.entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,\n5.einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder\n6.entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.","PFANDLV - § 12a Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,\n2.einer Vorschrifta)des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,\nb)des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder\nc)des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk\nzuwiderhandelt,\n3.entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,\n4.entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,\n5.einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder\n6.entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Überschüsse aus der Verwertung","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Zinsen und Vergütung","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Verwertung","9",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Inkrafttreten","16",[],false]