[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfav-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfav","Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfav\u002Fxml.zip",9760416,"§ 29","29","Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung","Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes","(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.\n(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt.","PFAV - Pensionsfonds - Lebenslange Zahlungen und Raten einer Kapitalzahlung im Sinne des § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung\n\n(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals. Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.\n(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Eigenmittel","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Anpassung der lebenslangen Zahlungen","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31a","Kapitalzahlung in Raten","31a",[],false]