[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfav-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfav","Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfav\u002Fxml.zip",9760430,"§ 42","42","Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde","Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen: 1.die Vereinbarung,\n2.den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie\n3.das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.\n(2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen: 1.die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,\n2.die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,\n3.das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.\nBei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.","PFAV - Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung - § 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde\n\n(1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen: 1.die Vereinbarung,\n2.den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes sowie\n3.das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 2.\n(2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen: 1.die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die Höhe der maßgebenden Obergrenze,\n2.die Annahmen und Methoden zur Festlegung der anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung,\n3.das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden.\nBei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Risikoberichte","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Risikomanagement","39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42a","Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde","42a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42b","Datenformate und Einreichungsvorgaben","42b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42c","Zusammen einzureichende Formularteile","42c",[],false]