[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pfav-42a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pfav","Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpfav\u002Fxml.zip",9760431,"§ 42a","42a","Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde","Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.\n(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.\n(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.","PFAV - Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung - § 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde\n\n(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.\n(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.\n(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Risikoberichte","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42b","Datenformate und Einreichungsvorgaben","42b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42c","Zusammen einzureichende Formularteile","42c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42d","Korrekturmeldungen","42d",[],false]