[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflafinv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflafinv","Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflafinv\u002Fxml.zip",3856107,"§ 15","15","Zahlung der Ausgleichszuweisungen","Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege","(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am 31. Januar 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027.\n(2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefordert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nachweises aus.","PFLAFINV - Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege - § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen\n\n(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am 31. Januar 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027.\n(2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefordert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nachweises aus.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Höhe der Ausgleichszuweisungen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Einzahlungen in den Ausgleichsfonds","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Abrechnung der Ausgleichszuweisungen","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Abrechnung der Umlagebeträge","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen","18",[],false]