[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflafinv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflafinv","Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflafinv\u002Fxml.zip",3856108,"§ 16","16","Abrechnung der Ausgleichszuweisungen","Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege","(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen.\n(2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsverträge, vorzulegen.","PFLAFINV - Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege - § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen\n\n(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen legen der zuständigen Stelle die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers für den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule vorliegt, ist auch diese vorzulegen.\n(2) Ein Träger der praktischen Ausbildung hat der zuständigen Stelle auf Anforderung Nachweise für die nach § 5 mitzuteilenden Angaben zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Berechnung der Ausgleichszuweisung, insbesondere die Ausbildungsverträge, vorzulegen.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Zahlung der Ausgleichszuweisungen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Höhe der Ausgleichszuweisungen","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Einzahlungen in den Ausgleichsfonds","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Abrechnung der Umlagebeträge","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen","19",[],false]