[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflafinv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflafinv","Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflafinv\u002Fxml.zip",3856099,"§ 7","7","Zurückweisung unplausibler Angaben","Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege","(1) Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen anhand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen Auszubildenden- oder Schülerzahlen. Hält die zuständige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Auszubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen.\n(2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder eine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubildenden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse vor. Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtlichen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf null fest.","PFLAFINV - Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege - § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben\n\n(1) Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen anhand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen Auszubildenden- oder Schülerzahlen. Hält die zuständige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Auszubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen.\n(2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder eine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubildenden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse vor. Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtlichen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf null fest.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Festsetzung der Ausbildungsbudgets","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Ermittlung des Finanzierungsbedarfs","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser","10",[],false]