[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflanzentechmeistprv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflanzentechmeistprv","Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-11-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflanzentechmeistprv\u002Fxml.zip",1261078,"§ 20","20","Mündliche Ergänzungsprüfung","Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung","(1) Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.\n(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.\n(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","PFLANZENTECHMEISTPRV - Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung - § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.\n(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.\n(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Bestehen der Meisterprüfung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Bewertungen in den Prüfungen","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Befreiung von Prüfungsleistungen","17",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Wiederholung der Meisterprüfung","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Inkrafttreten","22",[],false]