[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflaprv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflaprv\u002Fxml.zip",3848478,"§ 21","21","Versäumnisfolgen","Bestimmungen für die staatliche Prüfung","(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.","PFLAPRV - Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann - Bestimmungen für die staatliche Prüfung - § 21 Versäumnisfolgen\n\n(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Rücktritt von der Prüfung","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis","19",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 18","Niederschrift","18",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 23","Prüfungsunterlagen","23",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 24","Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes","24",[],false]