[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflaprv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflaprv\u002Fxml.zip",3848479,"§ 22","22","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","Bestimmungen für die staatliche Prüfung","Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.","PFLAPRV - Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann - Bestimmungen für die staatliche Prüfung - § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Versäumnisfolgen","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Rücktritt von der Prüfung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Prüfungsunterlagen","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1","25",[],false]