[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflaprv-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflaprv\u002Fxml.zip",3848485,"§ 28","28","Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung","Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger","(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Menschen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 4 konkretisiert.\n(2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.\n(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig sein.","PFLAPRV - Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes - Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger - § 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung\n\n(1) Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Menschen. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 4 konkretisiert.\n(2) Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.\n(3) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten Kompetenzen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig sein.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung","27",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 26","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1","25",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":26,"slug":38},"§ 29","29",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 30","Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung","30",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 31","Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung","31",[],false]