[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflaprv-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-10-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflaprv\u002Fxml.zip",3848497,"§ 39","39","Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils","Hochschulische Pflegeausbildung","(1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten. Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen. Es gilt das Notensystem nach § 17.\n(2) Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.\n(3) Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. § 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.","PFLAPRV - Hochschulische Pflegeausbildung - § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils\n\n(1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten. Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen. Es gilt das Notensystem nach § 17.\n(2) Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.\n(3) Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. § 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Praktischer Teil der Prüfung","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36","Mündlicher Teil der Prüfung","36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 41","Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes","41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42","Erlaubnisurkunde","42",[],false]