[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflav-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflav","Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflav\u002Fxml.zip",1261205,"§ 5","5","Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke",null,"(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern.\n(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.","PFLAV - § 5 Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke\n\n(1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern.\n(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von körperlichen Medienwerken","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Zuschuss für körperliche Medienwerke","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren","8",[],false]