[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflav-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflav","Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflav\u002Fxml.zip",1261209,"§ 9","9","Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen",null,"Nicht abzuliefern sind 1.Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,\n2.zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,\n3.selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,\n4.Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,\n5.Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,\n6.inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,\n7.netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,\n8.E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,\n9.Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,\n10.selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.","PFLAV - § 9 Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen\n\nNicht abzuliefern sind 1.Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,\n2.zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,\n3.selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,\n4.Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,\n5.Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,\n6.inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,\n7.netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,\n8.E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,\n9.Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,\n10.selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Zuschuss für körperliche Medienwerke","6",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","10",[],false]