[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflbbetv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflbbetv","Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-02-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflbbetv\u002Fxml.zip",1261215,"§ 4","4","Entzug der Anerkennung",null,"Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung.","PFLBBETV - § 4 Entzug der Anerkennung\n\nHat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verfahren der Beteiligung bei Entsendung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls","7",[],false]