[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflbg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflbg","Gesetz über die Pflegeberufe","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflbg\u002Fxml.zip",6553909,"§ 57","57","Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,\n2.entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt,\n3.entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten duldet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.","PFLBG - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften - Bußgeldvorschriften - § 57 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,\n2.entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt,\n3.entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten duldet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.",{"teil":20,"abschnitt":21},"Teil 4","Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Statistik; Verordnungsermächtigung","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 59","Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden","59",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 60","Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung","60",[],false]