[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflfassg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":24,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflfassg","Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflfassg\u002Fxml.zip",3782158,"§ 24","24","Finanzierung","Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung","Mit dem Ziel, 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,\n2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,\n3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,\n4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und\n5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,\nwerden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.","PFLFASSG - (zukünftig in Kraft) - Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung - § 24 Finanzierung\n\nMit dem Ziel, 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,\n2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,\n3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,\n4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und\n5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,\nwerden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[],[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 44","Fachkommission","44",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 45","Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung","45",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 46","Statistik; Verordnungsermächtigung","46",[],false]