[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflgesg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflgesg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016\u002F2031 und der Verordnung (EU) 2017\u002F625 im Bereich Pflanzengesundheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflgesg\u002Fxml.zip",1261392,"§ 11","11","Mitwirkung der Zollbehörden","Behörden, Überwachung","(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.\n(2) Die Zollbehörden können 1.Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Behandlungsstelle weiterleiten,\n2.soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen sowie\n3.in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 eingeschränkt.","PFLGESG - Behörden, Überwachung - § 11 Mitwirkung der Zollbehörden\n\n(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.\n(2) Die Zollbehörden können 1.Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Behandlungsstelle weiterleiten,\n2.soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen sowie\n3.in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 eingeschränkt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Behördliche Anordnungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Durchführung in den Ländern","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Julius Kühn-Institut","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Auskunftspflichten, Betretensrechte","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Übermittlung von Daten","14",[],false]