[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflgesg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflgesg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016\u002F2031 und der Verordnung (EU) 2017\u002F625 im Bereich Pflanzengesundheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflgesg\u002Fxml.zip",1261387,"§ 6","6","Entschädigung","Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten","(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.\n(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.\n(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine Anordnung gegeben hat.\n(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.","PFLGESG - Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten - § 6 Entschädigung\n\n(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.\n(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.\n(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger Anlass zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung, gegen einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder gegen eine Anordnung gegeben hat.\n(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Anordnungen der zuständigen Behörden","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Leitlinien","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Forderungsübergang, Verordnungsermächtigung","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Julius Kühn-Institut","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Durchführung in den Ländern","9",[],false]