[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflkartv_1986-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflkartv_1986","Pflanzkartoffelverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflkartv_1986\u002Fxml.zip",1261410,"§ 10","10","Mängel des Feldbestandes","Anerkennung von Pflanzgut","(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.\n(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.","PFLKARTV_1986 - Anerkennung von Pflanzgut - § 10 Mängel des Feldbestandes\n\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.\n(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Feldbestandsprüfung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7",null,"7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Wiederholungsbesichtigung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Beschaffenheitsprüfung","13",[],false]