[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflkartv_1986-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflkartv_1986","Pflanzkartoffelverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-01-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflkartv_1986\u002Fxml.zip",1261418,"§ 18","18","Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel","Anerkennung von Pflanzgut","(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.\n(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.","PFLKARTV_1986 - Anerkennung von Pflanzgut - § 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n\n(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.\n(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Bescheid","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Nachprüfung","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau","21",[],false]