[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschanwv_1992-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschanwv_1992","Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-11-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschanwv_1992\u002Fxml.zip",1261448,"§ 3","3","Anwendungsbeschränkungen",null,"(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.\n(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1.sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder\n2.das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder\n3.eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten 1.Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder\n2.sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers\nnicht angewandt werden dürfen.","PFLSCHANWV_1992 - § 3 Anwendungsbeschränkungen\n\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.\n(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht 1.sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder\n2.das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder\n3.eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten 1.Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder\n2.sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers\nnicht angewandt werden dürfen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Eingeschränktes Anwendungsverbot","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Vollständiges Anwendungsverbot","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3a","Besondere Abgabebedingungen","3a",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3b","Besondere Anwendungsbedingungen","3b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 4","Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz","4",[],false]