[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pflschanwv_1992-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pflschanwv_1992","Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-11-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpflschanwv_1992\u002Fxml.zip",1261453,"§ 5","5","Einfuhrverbote",null,"(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.\n(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.","PFLSCHANWV_1992 - § 5 Einfuhrverbote\n\n(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.\n(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4a","Verbot der Anwendung an Gewässern","4a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3b","Besondere Anwendungsbedingungen","3b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Verunreinigungen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ausnahmen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","8",[],false]